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§ 9 StLGBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

§ 9

Verwendungen und Stellen

Bei der dienst- und besoldungsrechtlichen Einreihung von Verwendungen und Stellen (Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, Dienst- oder Gehaltsklassen) dürfen bei der Beurteilung einer Tätigkeit einer Person keine Kriterien herangezogen werden, die zu einer Diskriminierung aus einem Diskriminierungsgrund führen.

01.06.2023

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