§ 9 StKDBR

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

1. Abschnitt

Entlohnungsschema SI/N – Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte

§ 9

Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N

(Anm.: die anderen Z und lit. sind gemäß § 53 noch nicht in Kraft)

  1. d) Geschäftsführende Oberärztinnen/Oberärzte (GOA), das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die zumindest fünf Jahre oberärztlich tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben übernehmen. Eine/Ein GOA kann ab einer Zahl von 15 ärztlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an einer Abteilung bestellt werden. Verfügt eine Abteilung über mehrere Standorte oder ist eine Primarärztin/ein Primararzt für mehrere Primariate bestellt, so kann an jedem Standort für den die Primarärztin/der Primararzt ärztlich letztverantwortlich ist, eine/ein GOA bestellt werden. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und ein begründeter Widerruf sind zulässig.

15.11.2023

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