§ 9 StJG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 9

Regionales Jugendmanagement

Zur regionalen Verankerung der Kinder- und Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:

  1. 1. Umsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Kinder- und Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;
  2. 2. Verankerung jugendrelevanter Themen und Anliegen in den entsprechenden regionalen Strukturen und Leitbildern;
  3. 3. Vernetzung jugendrelevanter Stellen und Koordination der entsprechenden Maßnahmen;
  4. 4. Unterstützung von Einrichtungen der Regionen bei deren Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

06.02.2014

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