§ 9 StDWG

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2007

3. Abschnitt

Antrag, Rechtsschutz

§ 9

Antrag auf Weiterverwendung

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten beantragen. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; das kann in jeder technischen Form geschehen, die von der öffentlichen Stelle empfangen werden kann.

(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das weiterverwendet werden soll. Weiters muss angegeben werden, wie und wofür das Dokument weiterverwendet werden soll.

(3) Die öffentliche Stelle muss die schriftliche Verbesserung eines mangelhaften Antrages verlangen. Dem Antragsteller ist dazu eine Frist zu setzen, die zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn der Antrag nicht fristgerecht verbessert wird, dann gilt er als nicht eingebracht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)