3. Teil
Ausbildungseinrichtungen Zulassung als Ausbildungsunternehmen ‑ Ausbildung der Seeleute
§ 9.
(1) Die gewerbsmäßige Ausbildung von Seeleuten bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten werden.
(2) Der Standort des Ausbildungsunternehmens hat sich im Inland zu befinden.
(3) Die in § 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang I STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten‑ insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung ‑ geeignet ist.
Schlagworte
Rettungsausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20000799
Dokumentnummer
NOR40009680
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