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§ 9 StBSpG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2023

2. Abschnitt

Berg- und Schiführerprüfung

§ 9

Ausschreibung

(1) Die Berg- und Schiführerprüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Berg- und Schiführerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin auf der Homepage des Bergsportverbandes kundzumachen. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.

(2) Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden.

21.11.2023

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