§ 9 St.-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

Verfassungsbestimmung

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 9

(1) Der Dienstgeber kann Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, sofern dies zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich oder wegen des Gefährdungspotentials notwendig ist. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Bediensteten zu informieren. Wenn mindestens die Hälfte der Bediensteten binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung Einwände erhebt, muss eine andere Person bestellt werden.

(2) Für Dienststellen, für die nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1990 oder des Gemeindepersonalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 34 Dienststellenpersonalvertretungen bestehen, soll nach Möglichkeit ein Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung oder eine von einer Teildienststellenversammlung gewählte Vertrauensperson die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der Dienststellenpersonalvertretung.

(3) Eine Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat

  1. 1. auf Verlangen der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung, einer (Teil)Dienststellenversammlung oder
  2. 2. auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Bediensteten

    zuerfolgen.

(4) Sofern Sicherheitsvertrauenspersonen nicht bestellt werden, stehen die im § 10 Abs. 2 und 3 den Sicherheitsvertrauenspersonen eingeräumten Rechte jedem einzelnen Bediensteten zu.

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