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§ 9 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

§ 9.

(1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.

(2) Ist die Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208334

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