§ 9
Kuratorium
(l) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet und nach außen durch den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) vertreten. Dieses setzt sich zusammen aus:
- a) dem Vorsitzenden,
- b) dem mit der Leitung der Veterinärangelegenheiten betrauten Beamten des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter,
- c) einem Vertreter der Landwirtschaftskammer,
- d) einem freiberuflich tätigen Tierarzt,
- e) drei Tierhaltern.
(2) Den Vorsitz im Kuratorium führt das mit den fachlichen Angelegenheiten des Tierseuchenfonds betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestimmte Vertreter.
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