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§ 9 SanktG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen und Schadenersatz

§ 9.

(1) Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.

(2) Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung aufgrund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erfüllen war.

(3) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass aus fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 nicht oder nicht mehr erfasst ist, ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268344

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