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§ 9 Salzburger Almkanal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1938

Besondere Erhaltungsverpflichtungen.

§ 9.

(1) Die Erhaltung, Räumung und Auseisung der eigenen Vorrichtungen zur Wassernutzung, ferner der im unmittelbaren Werksbereiche gelegenen Kanalteile, endlich des Werksgerinnes, wenn der Kanal in zwei Teilen geführt wird, ist Pflicht des Nutzungsberechtigten.

(2) Dort, wo sich Brücken befinden, ist der von den Widerlagern begrenzte Kanalteil von den Eigentümern der Brücke zu erhalten, zu räumen und auszueisen, es sei denn, daß der Träger der Erhaltung diese Arbeiten gegen eine Pauschalvergütung übernimmt. Derlei Verträge verlieren, wenn sie nicht überhaupt auf kürzere Zeit abgeschlossen sind, nach Ablauf von fünf Jahren ihre Gültigkeit; eine Erneuerung ist zulässig.

(3) Wenn bestehende oder künftig zur Errichtung gelangende Anrainerbauten, wie Straßen- und Gartenmauern, Gebäude u. dgl., eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Ausgestaltung der Kanalwandungen erfordern, sind die betreffenden Kanalwandungen ausschließlich vom Eigentümer des anrainenden Bauwerkes herzustellen und zu erhalten.

(4) Bis zum Ende des Jahres 1939 hat die Wasserrechtsbehörde hinsichtlich aller bestehenden Werke, Anlagen, Brücken, Bauten und sonstigen Vorrichtungen die für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 maßgebenden örtlichen Abgrenzungen durch Bescheid festzustellen. Bei künftigen Veränderungen (Neuherstellungen, Auflassungen usw.) ist die Neuabgrenzung, soferne sie nicht schon bei Erteilung der Bewilligung erfolgt, von Fall zu Fall nachträglich vorzunehmen.

Schlagworte

Straßenmauer

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129530

alte Dokumentnummer

N8193712157I

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