§ 9 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2019

2. Unterabschnitt

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Betriebsanzeige

§ 9

(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung ist der Landesregierung von ihrem Rechtsträger spätestens vier Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Betriebsanzeige können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.

(2) Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist gemäß Abs 1 absehen.

(3) Die Betriebsanzeige hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 5 und gemäß § 6 Abs 2, 3 oder 4 erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Der Anzeige sind jedenfalls anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers (§ 6 Abs 2) oder dessen vertretungsbefugter Personen (§ 6 Abs 3);
  2. 2. eine Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder nach Maßgabe des Abs 4 einen diesen vergleichbaren Nachweis in Bezug auf den Rechtsträger (§ 6 Abs 2) oder dessen vertretungsbefugte Personen (§ 6 Abs 3), die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen;
  3. 3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, wenn die institutionelle Einrichtung von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft betrieben wird.

(4) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.

(5) Die Landesregierung hat die Betriebsanzeige sowie die mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer institutionellen Einrichtung in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind.

(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 5 nicht erfüllt, hat die Landesregierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid

  1. 1. zu untersagen oder
  2. 2. wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 5 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.

(7) Der Betrieb der institutionellen Einrichtung sowie die mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept gelten im angezeigten Umfang als genehmigt

  1. 1. mit Ablauf der Frist des Abs 6, wenn die Landesregierung nicht innerhalb dieser Frist einen Bescheid gemäß Abs 6 erlassen hat oder
  2. 2. bereits vor Ablauf der Frist des Abs 6, wenn die Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 5 erkennt und dies in einem Aktenvermerk (§ 18 AVG) festgehalten hat.

(8) Die Landesregierung kann, insbesondere

  1. 1. um eine bereits rechtmäßig bestehende institutionelle Einrichtung in ihrem Bestand nicht zu gefährden,
  2. 2. bei Verwendung bestehender Bauten zu Zwecken einer institutionellen Einrichtung oder
  3. 3. bei institutionellen Einrichtungen von bloß vorübergehendem Bestand,

(9) Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebes, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben.

13.09.2019

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