§ 9 ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Regionalverbände und Regionalprogramme

§ 9

(1) Die Landesregierung hat entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm durch Verordnung Gemeindeverbände zu bilden, für die die Bestimmungen des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 105/1986, mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Verbände als Regionalverbände unter Beifügung einer örtlichen Benennung zu bezeichnen sind. Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Dem Regionalverband obliegt die Erstellung des Regionalprogrammes. Dieses hat auf Grund der Ergebnisse der erforderlichen Strukturuntersuchung und der daraus ableitbaren Problemanalyse die Ziele und Maßnahmen insbesondere

  1. a) zur Sicherung der natürlichen Umwelt,
  2. b) zur Bevölkerungsverteilung,
  3. c) zur Siedlungsentwicklung,
  4. d) zur Wirtschaftsentwicklung,
  5. e) zur Verkehrsentwicklung,
  6. f) zum Aufbau der technischen Infrastruktur zur Ver- und Entsorgung,
  7. g) zum Aufbau der sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Infrastruktur

    zu enthalten. Zur Erreichung der Entwicklungsziele können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.

(3) Die Landesregierung hat dem Regionalverband nach dessen Anhörung eine entsprechende Frist zu setzen, in der dieser das Regionalprogramm zu erstellen oder zu ändern hat. Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist ist das Regionalprogramm auf Kosten des Regionalverbandes von geeigneten Personen oder Einrichtungen erstellen zu lassen.

(4) Bei der Erstellung des Regionalprogrammes hat der Regionalverband die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu ermöglichen. Hiebei sind in jeder Verbandsgemeinde die sie betreffenden Ergebnisse der Strukturuntersuchung und Problemanalyse und die beabsichtigten Ziele und Maßnahmen darzustellen und Äußerungen hiezu entgegenzunehmen, die in die Beratungen über das Regionalprogramm miteinzubeziehen sind. § 6 Abs. 3 und 4 gilt für den Regionalverband sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat den Regionalverband über dessen Ersuchen in grundsätzlichen Fragen der Erstellung des Regionalprogrammes oder bei dessen Änderung fachlich zu beraten.

(6) Die Landesregierung hat das vom Regionalverband vorgelegte Regionalprogramm durch Verordnung für verbindlich zu erklären, wenn es den Bestimmungen dieses Gesetzes und den grundsätzlichen Zielvorstellungen des Landes entspricht und mit den bestehenden Planungen der benachbarten Planungsverbände in Übereinstimmung steht.

(7) Das Land hat dem Regionalverband für die Erstellung des Regionalprogrammes einen der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden angemessenen Beitrag, jedenfalls aber in der Höhe von 25 v.H. der damit zweckmäßig verbundenen Aufwendungen zu leisten.

(8) Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Raumordnung (z.B. Erstellung der räumlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungsplanung) übertragen werden.

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