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§ 9 RKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2026

Sektor Trinkwasser

§ 9.

(1) Im Sektor „Trinkwasser“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Trinkwasserversorgung und ‑lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr Kunden mit mehr als 8 000 000 m³ Wasser versorgt hat.

(2) Im Sektor „Trinkwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als 600 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) ausfällt oder mehr als 600 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) nur eingeschränkt verfügbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013149

Dokumentnummer

NOR40277227

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