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§ 9 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Kehr- und Reinigungsverfahren

§ 9.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Kehren und Reinigen von Abgasanlagen, Luft- bzw. Dunstleitungen oder von Luft- und Dunst- schächten sowie von Verbindungsstücken,
  2. 2. Kehren und Reinigen von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Verbrennungseinrichtungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Kehr- und Reinigungsverfahren sind folgende Kriterien maß- gebend:

  1. 1. fachgerechte Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  3. 3. fachgerechte Arbeitsweise.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204714

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