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§ 9 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

§ 9.

Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224970

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