Evaluierungskriterium „Notfallausstattung“
§ 9.
(1) Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum der handelnden Ärztin- nen/Ärzte zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.
(2) Die Notfallausstattung ist nachweislich regelmäßig zu warten. Die Haltbarkeitsdaten sind regel- mäßig zu überprüfen.
(3) Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.
(4) Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern der Notärztin/des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261715
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