3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 9
Übergangsbestimmungen
Für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die nicht im Wege der digitalen Datenverarbeitung erstellt werden, gilt die Planzeichenverordnung, LGBl.Nr. 39/1975, weiter. Die Verwendung der in der Anlage enthaltenen Planzeichen ist jedoch zulässig.
18.03.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
