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Art. 1 § 9 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Stiftungserklärung

§ 9

(1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Widmung des Vermögens;
  2. 2. den Stiftungszweck;
  3. 3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;
  4. 4. den Namen und den Sitz der Privatstiftung;
  5. 5. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;
  6. 6. die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

  1. 1. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;
  2. 2. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;
  3. 3. Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;
  4. 4. die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;
  5. 5. im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;
  6. 6. Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;
  7. 7. die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;
  8. 8. den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);
  9. 9. Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;
  10. 10. die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;
  11. 11. die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;
  12. 12. die Bestimmung eines Letztbegünstigten;
  13. 13. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;
  14. 14. die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.