Durchführung der abschließenden Arbeit
§ 9.
(1) Die abschließende Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden. Das Begleitprotokoll ist der abschließenden Arbeit beizulegen.
(3) Zur Dokumentation des Betreuungsprozesses sind von der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Betreuungsprotokoll Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der abschließenden Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40266120
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