Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA
§ 9.
(1) Die FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 3, 4 und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der EIOPA zu melden.
(3) Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
20011921
Dokumentnummer
NOR40244726
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