§ 9 PakStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Fiskalvertreter

§ 9.

(1) Versandhändler, die weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß § 6 einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Abs. 2, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als im ersten Satz genannte Versandhändler können einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Abs. 2 beauftragen.

(2) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013257

Dokumentnummer

NOR40280314

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