V. ABSCHNITT
§ 9
Mitwirkung bei der Vollziehung
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 2 Abs. 5, des § 4 und des § 5 Abs. 3 durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken. Ferner haben die Organe der Bundespolizei die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 4 und 5 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005)
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)
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