§ 9 Oö. PolStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

V. ABSCHNITT

§ 9

Mitwirkung bei der Vollziehung

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 2 Abs. 5, des § 4 und des § 5 Abs. 3 durch

  1. a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

    mitzuwirken. Ferner haben die Organe der Bundespolizei die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 4 und 5 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005)

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)

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