V. ABSCHNITT
§ 9
Mitwirkung bei der Vollziehung
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4 durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken. Ferner haben die Organe der Bundespolizei die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
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