§ 9 Oö. PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 9

Anzeigepflicht

(1) Pflegebedürftige Personen, gesetzliche Vertreter, Erbringer der Pflegeleistungen (§ 20 Abs. 2) und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind ab dem Einlangen des Antrages (§ 20 Abs. 1) verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründen, binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 8/1999)

(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes einer pflegebedürftigen Person von Oberösterreich in ein anderes Bundesland ist der Landesregierung spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 54/1995)

(3) Auf die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 ist in den Antragsformularen (§ 20 Abs. 1) hinzuweisen.

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