§ 9 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 9

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge einer von ihr oder ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre oder seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist sie oder er so zu behandeln, als ob sie oder er bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss in der Höhe von 40% (§ 6 Abs. 1) der Ruhegenussberechnungsgrundlage aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt der Beamtin oder dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

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