§ 9 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Einkommensteuergesetz 1972 jetzt Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

§ 9. Einkünfte

(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch

  1. a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;
  2. b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage;
  3. c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/1956, Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgestzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionsabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbekosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1972 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.

(3) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages zu veranschlagen.

Einkommensteuergesetz 1972 jetzt Einkommensteuergesetz 1988,

BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957, BGBl. Nr. 199/1958

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094899

alte Dokumentnummer

N6196320860S

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