§ 9. Einkünfte
(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
- 1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
- 2. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,
- 3. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
- 4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
- 5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
- 6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.
- Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionsabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbekosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(3) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages zu veranschlagen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 152/1957, BGBl. Nr. 400/1988, BGBl. Nr. 609/1977,
Unfallversicherung, Waschzeug, Schulferien, Hochschulferien
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12103850
alte Dokumentnummer
N6198815710J
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