Sektor Trinkwasserversorgung
§ 9.
(1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Trinkwasserversorgung wesentliche Dienste:
- 1. die Wassergewinnung, wenn die gewonnene Wassermenge, die zur weiteren Versorgung bestimmt ist, 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt;
- 2. die Wasseraufbereitung, wenn die aufbereitete Wassermenge 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt;
- 3. die leitungsgebundene Wasserverteilung, wenn die verteilte Wassermenge 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt.
(2) Im Sektor Trinkwasserversorgung liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn
- 1. bei dem in Abs. 1 Z 1 genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag gewonnene Wassermenge gewonnen werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 2. bei dem in Abs. 1 Z 2 genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag aufbereitete Wassermenge aufbereitet werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 3. der in Abs. 1 Z 3 genannte Dienst für mehr als 528 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010722
Dokumentnummer
NOR40216304
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