§ 9 NG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage bestimmt.

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