vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 MPBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Bestandsverzeichnis

§ 9.

(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:

  1. 1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungsjahr,
  2. 2. Name und Anschrift des Herstellers,
  3. 3. Name und Anschrift des Vertreibers,
  4. 4. die der CE-Kennzeichnung allenfalls hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle, und
  5. 5. Standort bzw. betriebliche Zuordnung.

(3) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der in Abs. 2 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.

(4) Das Bestandsverzeichnis kann mit der Gerätedatei gemäß § 8 gemeinsam geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20005279

Dokumentnummer

NOR40086861

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)