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§ 9 Milchtechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung hat je eine Arbeitsprobe aus den nachfolgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Rohstofferfassung und -beurteilung,
  2. 2. elementare verfahrenstechnische Arbeitsschritte, die zur Erzeugung von Produkten der gelben und weißen Palette erforderlich sind,
  3. 3. chemische, physikalische, mikrobiologische und organoleptische Bewertung eines Produkts,
  4. 4. Einstellen, Kontrollieren und einfaches Warten von Maschinen, Anlagen oder Einrichtungen.

(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Durchführung der Arbeiten,
  2. 2. ordnungsgemäße Dokumentation,
  3. 3. fachgerechtes Handhaben der Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe,
  4. 4. Genauigkeit der Untersuchungsergebnisse.

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