Personalverzeichnis
§ 9
(1) Die Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehenden Beamtinnen und Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
- 1. Name und Geburtsdatum,
- 2. Vorrückungsstichtag,
- 3. Dienstantrittstag,
- 4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten,
- 5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Verwendungsgruppe und, soweit dies in Betracht kommt, die Dienstklasse, der die Beamtin oder der Beamte angehört,
- 6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage.
- 7. Dienststelle der Beamtin oder des Beamten.
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