§ 9*)
Bezirkswahlbehörde
(1) Am Sitze jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes des Amtes entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und sechs bis zwölf Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde‑ oder Sprengelwahlbehörde angehören.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974
03.10.2017
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