3. Abschnitt
Behandlung der Geschäftsfälle
§ 9
Einzelmitglied, Senat
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelmitglied, sofern gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senat vorgesehen ist.
(2) Ein Senat besteht aus drei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, und zwar einer oder einem Vorsitzenden, einem Berichterstatter oder einer Berichterstatterin und einem weiteren Mitglied. Ist der oder die Vorsitzende gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin, besteht der Senat aus dem oder der Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. § 7 Abs. 2 lit. e und f bleibt unberührt.
(3) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern oder -richterinnen vorgesehen ist, besteht der Senat aus den Laienrichtern oder -richterinnen und ebenso vielen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegen jedenfalls einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes.
09.12.2015
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