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§ 9 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Ausbildungsstellen

§ 9.

Als Ausbildungsstellen gelten insbesondere:

  1. 1. die für die amtliche Kontrolle zuständige Behörde (Dienststelle),
  2. 2. die Agentur sowie die Untersuchungsanstalten der Länder,
  3. 3. die Akademie der Agentur (AGES-Akademie), einschlägige Universitäten sowie einschlägige Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Interessenvertretungen der Berufsgruppen und
  4. 4. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

Schlagworte

Ausbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219655

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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