§ 9 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Dauer des Dienstvertrages
§ 9

(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden

  1. a) auf bestimmte Zeit,
  2. b) auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht unbeschadet der Bestimmung über den Jahresdienstvertrag (§ 24 Abs. 3) ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

20.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)