§ 9 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Dauer des Dienstvertrages
§ 9*)

(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden

  1. a) auf bestimmte Zeit,
  2. b) auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

24.09.2018

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