vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 LF-KennV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Information und Unterweisung

§ 9.

(1)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 195 LAG informieren.

(2)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 197 LAG unterweisen.

Schlagworte

Sicherheitskennzeichnung, Leuchtzeichen, Sprechzeichen

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011646

Dokumentnummer

NOR40237623

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte