§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Obst- und Gemüsekonservierer oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Obstkonservierer, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007418

Dokumentnummer

NOR12081189

alte Dokumentnummer

N5199328526J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)