Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung
§ 9.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Wirtschaftskunde
- b) Rechts- und Organisationsformen von Unternehmen
- c) Formen und Inhalte von Kaufverträgen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Rechtsform
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
20003169
Dokumentnummer
NOR40049326
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