§ 9 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Übernahme aus einem anderen Landesdienstverhältnis

§ 9

Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 70 Abs. 11 anzuwenden.

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