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§ 9 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Angewandte Mathematik

§ 9.

(1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Eine einfache Kalkulation nach vorgegebenen Angaben mit Flächen- und Längsberechnung, Volums- und Masseberechnung sowie Prozent- und Proportionsrechnung,
  2. 2. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Oberflächenbeanspruchung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl),
  3. 3. Rechnungen aus Hydraulik und Wärme,
  4. 4. Mischungsberechnung,
  5. 5. Berechnungen zur Maschinenauslegung.

(2) Das Verwenden von Formeln, Tabellen und Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 100 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Flächenberechnung, Volumsberechnung, Prozentrechnung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20003166

Dokumentnummer

NOR40049259

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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