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§ 9 Kasein-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2009

Kosten

§ 9

Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.

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