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§ 9 Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Die Durchführung von mechanischen Prüfaufgaben nach Angabe, wobei folgende Tätigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Richten und Biegen, Gewindeschneiden, Biegen, Löten.
  2. 2. Herstellen einer kältetechnischen Funktionseinheit samt zugehörigen Schalt- und Regelkreis, sowie Fehlersuche und –behebung nach Angabe.
  3. 3. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel bezüglich des mechanischen Teils (Abs. 1 Z 1) in drei Stunden und bezüglich des kältetechnischen Teiles (Abs. 1 Z 2) in fünf Stunden ausgearbeitet werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. richtiger Zusammenbau,
  3. 3. Funktionsfähigkeit,
  4. 4. richtiges Verwenden der Messinstrumente und Werkzeuge.

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