§ 9 K-LRHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 9

Meinungsverschiedenheiten

Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und der Landesregierung oder einem nach §8 Abs. 1 lit. b bis lit. f in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung regeln, und können diese Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich beigelegt werden, hat der Leiter des Landesrechnungshofes dem Präsidenten des Landtages das Vorliegen einer solchen Meinungsverschiedenheit mitzuteilen. Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Kontrollausschusses davon in Kenntnis zu setzen.

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