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§ 9 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

Siehe auch §§ 62, 63.

Berathung und Abstimmung.

§. 9.

(1) Bei den vor Gerichtshöfen stattfindenden Verhandlungen in bürgerlichen Rechtssachen und bei allen in solchen Rechtssachen vorkommenden, dem Gerichte vorbehaltenen Entscheidungen darf die Zahl der Stimmführer in den Senaten mit Einschluß des Vorsitzenden nicht kleiner sein, als sie in den §§. 7 und 8 festgesetzt ist.

(2) Zu Verhandlungen von längerer Dauer können vom Vorsitzenden Ergänzungsrichter zugezogen werden, welche an der Verhandlung theilnehmen und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Senates einzutreten haben.

Siehe auch §§ 62, 63.

Schlagworte

Beratung, teilnehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020785

alte Dokumentnummer

N2189526010S

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