Strafbestimmungen
§ 9
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er
- 1. Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei ein- oder ausführt oder
- 2. Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein- oder ausführt oder
- 3. beabsichtigte Einfuhren dem BAES nicht meldet, nicht richtig meldet oder die dafür vorgesehenen Meldefristen nicht einhält oder
- 4. mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei handelt oder
- 5. IUU-Fischerei betreibt oder unterstützt oder
- 6. die in den in § 1 genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.
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