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§ 9 Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Österreichische Seeschiffe, auf die das Schiffsvermessungsübereinkommen keine Anwendung findet

§ 9.

Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung sowie über Form, Inhalt, Ausstellung und Führung von Meßbriefen insoweit für österreichische Seeschiffe zu erlassen, als auf diese das Schiffsvermessungsübereinkommen keine Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011553

Dokumentnummer

NOR12149187

alte Dokumentnummer

N9198212024I

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