Österreichische Seeschiffe, auf die das Schiffsvermessungsübereinkommen keine Anwendung findet
§ 9.
Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung sowie über Form, Inhalt, Ausstellung und Führung von Meßbriefen insoweit für österreichische Seeschiffe zu erlassen, als auf diese das Schiffsvermessungsübereinkommen keine Anwendung findet.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10011553
Dokumentnummer
NOR12149187
alte Dokumentnummer
N9198212024I
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