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§ 9 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen

§ 9.

Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass

  1. 1. Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 vor unbefugter Einsicht geschützt sind,
  2. 2. der Zutritt zu Räumen, in denen solche Datenverarbeitungen stattfinden, nur befugten Benutzerinnen und Benutzern möglich ist und bei etwaigem Parteienverkehr in diesen Räumen keine Einsichtnahme in die Daten erfolgen kann,
  3. 3. Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 bis 4 nur durch Bedienstete der eigenen Dienststelle nach Abwägung der Erforderlichkeit für die Erfüllung der schulrechtlich vorgesehenen Zwecke möglich sind, und nur diesen die dafür erforderlichen Zugangsberechtigungen eingeräumt werden,
  4. 4. Bedienstete der eigenen Dienststelle in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
  1. a) der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG,
  2. b) der datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden, dürfen sowie
  3. c) des Inhalts dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237639

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